13 zivilrechtlichen Wohnsitz oder schulrechtlichen Aufenthalt in H.________ nicht zu beweisen. Zwar sind sie ein Indiz dafür, dass sich jemand – mit oder ohne Kinder – an diesen Tagen in H.________ aufgehalten hat. Daraus lässt sich im Umkehrschluss jedoch (noch) nicht auf die zur Wohnsitzbegründung entscheidende Absicht eines dauernden Verbleibes schliessen. Inwiefern die Beschuldigten sodann aus dem Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019 (pag. 404 bzw. 437) etwas für sich abzuleiten vermöchten, ist nicht ersichtlich.