und stellt nach Überzeugung der Kammer auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung dar. Ebenfalls keine Willkür zu erkennen ist in der Feststellung der Vorinstanz, wonach die von den Beschuldigten eingereichten Kaufquittungen vom 4. Mai 2018 und 7. Mai 2018, (undatierte) Tramtickets sowie ein Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern nicht geeignet seien, um die Anwesenheit einer bestimmten Person zu belegen (pag. 386; S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Beweise wurden – entgegen der Vorbringen der Beschuldigten – nicht einfach ausser Acht gelassen, sondern als Beweis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes als untauglich eingestuft.