Im Übrigen wäre auch die Schulüberweisung am 7. April 2018 zu spät erfolgt, da der Unterricht in G.________ zu dieser Zeit bereits begonnen hatte. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder willkürliche Beweiswürdigung liegt hiermit nicht vor. Schliesslich rundet die Erkenntnis, wonach das Dispensationsschreiben den «Fiches d’inscription» hinsichtlich Datum und der zu besuchenden Schulklassen widerspricht (pag. 384, S. 13 des erstinstanzlichen Urteils), die Gesamtwürdigung ab und stellt nach Überzeugung der Kammer auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung dar.