Nach Überzeugung der Kammer sind denn auch keine unhaltbaren Schlüsse auszumachen, wenn die Vorinstanz daraus schlussfolgert, die Kinder der Beschuldigten hätten – wären sie denn auch im F.________ gewesen – zumindest bis zum 19. Mai 2018 die Schule in G.________ besuchen müssen, zumal sie gemäss Schreiben des Generaldirektors der Schule G.________ offenbar erst ab dem 22. Mai 2018 vom Unterricht bzw. den Prüfungen dispensiert waren. Die Beschuldigten gaben jedoch an, die Kinder seien im April und im Mai in I.________ gewesen (pag. 112, Frage 38 f. sowie pag. 358 Z. 1 f.). Im Übrigen wäre auch die Schulüberweisung am 7. April 2018 zu spät erfolgt, da der Unterricht in G._____