Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Ausführungen beziehen sich insbesondere auf eine von den Beschuldigten eigenhändig eingereichte Beilage (pag. 264), welcher dieselben Unterrichts- bzw. Prüfungsdaten zu entnehmen sind, wie sie die Beschuldigten vorbringen. Sie hat somit zu Recht festgestellt, dass in der Zeit vom 3. April 2018 bis 19. Mai 2018 Unterricht in G.________ stattfand. Nach Überzeugung der Kammer sind denn auch keine unhaltbaren Schlüsse auszumachen, wenn die Vorinstanz daraus schlussfolgert, die Kinder der Beschuldigten hätten – wären sie denn auch im F._____