Was den zeitlichen Rahmen des Unterrichts im F.________ anbelangt, machen die Beschuldigten zudem geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im F.________ vom 27. April 2018 bis am 13. Mai 2018 Ferien gewesen seien. Sie habe sich auf eine zufällige Webseite verlassen und diese als Referenz genommen, statt den offiziellen Lehrplan des Landes zu konsultieren (pag. 415 bzw. 447 f.). Die Vorinstanz hielt dazu folgendes fest (pag. 384, S. 13 des erstinstanzlichen Urteils): Gemäss dem Schulkalender dauerte das dritte Trimester des Schuljahrs 2017/2018 vom 03.04.2018 bis am 19.05.2018, wobei hiernach vom 22.05.2018 bis 30.05.2018 die Prüfungsphase war (p. 264).