12 änderung des Aufenthaltsortes nicht schliessen. Denn in der Tat datieren diese vom 7. April 2018, wurden der Schule jedoch erst gegen Ende Juni eingereicht und zudem nur von der Beschuldigten 1, nicht jedoch von der zuständigen Klassenlehrperson unterschrieben. Eine gültige Schulüberweisung liegt somit nicht vor. Was den zeitlichen Rahmen des Unterrichts im F.________ anbelangt, machen die Beschuldigten zudem geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im F.________ vom 27. April 2018 bis am 13. Mai 2018 Ferien gewesen seien.