Der Rüge, Beweise seien ausser Acht gelassen worden, kann die Kammer somit nicht folgen. Nach Überzeugung der Kammer ist die Vorinstanz insbesondere nicht in Willkür verfallen, wenn sie festhält, dass die Einschreibeformulare der Schule in G.________, F.________, keinen schulrechtlichen Aufenthalt der Kinder im Tatzeitraum zu begründen vermögen, zumal diese vom 12. bzw. 18. September 2018 und somit weit nach dem angeklagten Zeitraum datieren (pag. 383, S. 12 des erstinstanzlichen Urteils). Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich.