des erstinstanzlichen Urteils). Im Rahmen der Beurteilung, ob im F.________ ein schulrechtlicher Aufenthalt begründet worden ist oder nicht, hat sie sodann die ihr vorliegenden objektiven Beweise (Einschreibebelege sowie -formulare, eine «Fiche d’inscription» vom 18. September 2018, ein Dispensationsschreiben des Generaldirektors der Schule «W.________» sowie die Formulare der Schulüberweisungen) allesamt gewürdigt und in die Feststellungen einfliessen lassen. Der Rüge, Beweise seien ausser Acht gelassen worden, kann die Kammer somit nicht folgen.