380, S. 9 des erstinstanzlichen Urteils). Ihre Feststellung, wonach der Schulinspektor überhaupt gar nicht zur Bewilligungserteilung legitimiert gewesen wäre und die Beschuldigten somit auf eine mündliche Zusage gar nicht erst hätten vertrauen dürfen, stützt sie sodann auf ein «Merkblatt zur Bewilligung von privater Schulung, Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I», welches auf der Internetseite der Erziehungsdirektion des Kantons L.________ abrufbar ist. Die Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht offensichtlich unrichtig.