8.1 Theoretische Ausführungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung korrekt und umfassend wiedergegeben (pag. 379 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist insbesondere nochmals, dass nicht nur der direkte, sondern auch der indirekte Beweis, mithin Indizien, zulässig sind. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen.