448) - Zeugenaussage der Kinder _________ (pag. 417) - Fotokopie der Identitätskarte von Herrn V.________ (pag. 419 bzw. pag. 450) Soweit die Vorbringen der Beschuldigten auf diesen Beweismitteln basieren, wird darauf nicht eingegangen, zumal ihnen von vornherein die Grundlage (Art. 398 Abs. 4 StPO) entzogen ist. Die übrigen Beweismittel sind von der Kammer im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen. 8. Beweiswürdigung durch die Kammer