7. Sachverhalt und Beweismittel Aufgrund der Berufungserklärung lässt sich feststellen, dass die Beschuldigten im Wesentlichen den ganzen Sachverhalt bestreiten. Wie bereits unter Ziff. 4 festgehalten sowie den Beschuldigten mit Verfügung vom 14. August 2020 (pag. 421 f.) zur Kenntnis gebracht, können im vorliegenden Verfahren nicht nur neue Behauptungen, sondern auch neue Beweise nicht mehr vorgebracht werden (vgl. auch Art. 398 Abs. 4 StPO). In der Eingabe vom 20. Juli 2020 sowie auch in der Eingabe vom 3. September 2020 finden sich Beweismittel, welche von der Kammer im vorliegenden Verfahren aufgrund von Art.