Es sei fraglich, warum durch die Schulleitung eine Anzeige eingereicht worden sei, wenn klar gewesen sei, dass die Akte geschlossen und die Formulare für die Übertragung der Schulakte herausgegeben worden seien. Es sei nicht erklärlich, warum die Vorinstanz diesen Widerspruch nicht erkenne und im Übrigen auch Art. 7 VSG nicht erwähne (pag. 406 ff. bzw. 439 ff.). Die Anzeige sei sodann nicht nur aufgrund der Schliessung des Schuldossiers hinfällig, sondern auch, weil es eine nachgewiesene Verleumdung gegenüber den Beschuldigten gegeben habe. Die Vorinstanz leugne die Wohnsitznahme in H.________, habe jedoch keine Zeugen, die beweisen könnten, dass sie in der