ein Domizil im Ausland könne nicht aufgegeben werden, wenn man noch im Besitze der Schlüssel sei. Die Beschuldigten rufen insbesondere in Erinnerung, dass es dasselbe Gericht – nämlich das Obergericht – sei, welches die Hausschlüssel zurückgegeben habe (pag. 402 ff. bzw. 435 ff.). Mit Verweis auf Art. 25 ZGB bringen die Beschuldigten weiter vor, es sei nicht Sache anderer, zu entscheiden, wo sie zu leben hätten. Anhand der Bescheinigung über die Ausreise aus L.________ lasse sich erkennen, dass die Familie der Beschuldigten die Schweiz verlassen habe. Auch der Zeugenbrief des Vermieters bestätige dies und die Schule S.________ zweifle auch nicht daran.