Mit Bezug auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 23, machen die Beschuldigten weiter geltend, beim Wohnsitzbegriff würde es sich nicht um einen Praktikumsplatz, eine Ausbildungseinrichtung, ein Krankenhaus oder eine Haftanstalt handeln, sondern um ein eigenständiges Heim, zu welchem man die Schlüssel habe und damit auch die Freiheit, dort zu leben. Beim Besuch in der Schweiz habe man deshalb das Haus in H.________ nicht endgültig verlassen. Dies werde auch durch Art. 2 ZGB untermauert; ein Domizil im Ausland könne nicht aufgegeben werden, wenn man noch im Besitze der Schlüssel sei.