Das eingereichte Foto, welches in einem Bahnhof in H.________ entstanden sei, sowie auch ein Foto, welches sich im ehemaligen Klassenzimmer ihres Sohnes C.________ in der S.________ befinde, würden beweisen, dass die Familie nicht mehr in der Schweiz gewohnt habe. Mit Bezug auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 23, machen die Beschuldigten weiter geltend, beim Wohnsitzbegriff würde es sich nicht um einen Praktikumsplatz, eine Ausbildungseinrichtung, ein Krankenhaus oder eine Haftanstalt handeln, sondern um ein eigenständiges Heim, zu welchem man die Schlüssel habe und damit auch die Freiheit, dort zu leben.