Gestützt auf Art. 32 VSG bringen sie vor, von keinem Mitglied der Schulkommission S.________ angehört worden zu sein. Eine Verteidigung sei ohne das gewährte rechtliche Gehör nicht möglich und Art. 32 VSG verletzt. Mit Blick auf Art. 7 VSG sei zudem klar, wo die Kinder ihren Aufenthaltsort gehabt hätten, nämlich in H.________ an der «U.________ I.________». Die Tatsache, dass die Familie der Beschuldigten sich in H.________ niedergelassen habe, werde auch von