Es sei fraglich, wie ein Richter, welcher nie Ermittlungen über die Wohnorte der Beschuldigten in H.________ durchgeführt habe, die Beweise selbst bestreiten könne, wenn er von der Einwohnerbehörde die Ausreise aus der Schweiz feststellen lasse, die genaue Adresse in H.________ sowie Quittungen für bestimmte Einkäufe, Busfahrkarten, einen Brief des Vermieters der Wohnung in H.________ usw. habe. All dies, so die Beschuldigten, sei für den Richter nicht relevant. Es sei fraglich, was in seinen Augen relevanter sei (pag. 401 f. bzw. 434 f.). Die Beschuldigten weisen weiter auf Verfahrensfehler hin («2. Vice de procédure»). Gestützt auf Art.