25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hätten die Kinder logischerweise nicht in ihrer ehemaligen Schule in L.________ eingeschrieben werden können, wenn sie bei ihren Eltern leben würden (pag. 399 ff. bzw. 431 ff.). Unter dem Titel «1. Les Faits» machen die Beschuldigten sodann zum Prozessthema geltend, sie seien ebenfalls überrascht, dass der Kläger, P.________, Dinge sage, welche seiner Fantasie entspringen würden, so beispielsweise mit seiner Frau als Zeugin, von deren Existenz sie (die Beschuldigten) nicht einmal wüssten.