BSG 101.1) bringen die Beschuldigten weiter vor, der Hauptwohnsitz der Schweizerinnen und Schweizer würde durch den Heimatschein bestimmt und den L.________ Behörden damit die Befugnis geben, so schnell wie möglich einzugreifen. Der Wohnsitz seiner Frau sei jedoch nicht mehr in L.________ gewesen. Als Beweis dafür sei sie nicht mehr als Einwohnerin der Gemeinde L.________ gezählt worden. Mit Blick auf die Art. 5b Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer (VNA; BSG 122.161) sowie Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hätten die Kinder logischerweise nicht in ihrer ehemaligen Schule in L.___