Quittungen mit Datumsangaben von Einkäufen, der Nachweis von Transportkarten während des H.________-Aufenthaltes sowie die Tatsache, dass sie einen Wohnsitz in H.________ hätten, seien ebenfalls nicht relevant. Entscheidend seien für den Gerichtspräsidenten die unbewiesenen Aussagen eines Mitgliedes der Schulleitung der S.________, welches die Beschuldigten nie gesehen hätte und auch nicht kennen würde (pag. 400 bzw. 433). Mit Hinweis auf Art. 24 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 16 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) bringen die Beschuldigten weiter vor, der Hauptwohnsitz der Schweizerinnen und Schweizer würde durch den Heimatschein bestimmt und den L.______