__ aufgehalten haben. Der Punkt kann mit Blick auf die relevanten rechtlichen Fragen jedoch letztlich offengelassen werden, denn selbst wenn sämtliche Ausführungen der Beschuldigten zutreffend und deren eingereichte Unterlagen zweifelsfrei echt wären, würde dies am schulrechtlichen Aufenthaltsort vorliegend nichts ändern.» 6. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 bzw. 3. September 2020 bringen die Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sämtliche Beweise, welche belegen wür-