Es gibt somit keinerlei direkte Hinweise, dass die Kinder im April, Mai und Juni 2018 die Schweiz verlassen hätten. Nicht von Belang ist das Schreiben der Stadt L.________, Einwohnerdienste vom 11.04.2018, in dem der Wegzug der Beschuldigten 1 bestätigt wird (p. 57, 180, 232, 252, 283), wie auch das Schreiben des Schulkreises S.________ (undatiert), wo namentlich steht, dass E.________ die Klasse in den Frühlingsferien verlassen habe und dann im F.________ gewesen sei (p. 231, 256, 285), oder das an die Beschuldigte 1 mit einer Adresse in G.________, Republik F._______