Mit E-Mail des Beschuldigten 2 vom 25.05.2018 bestätigte dieser dann sinngemäss gegenüber dem Schulleiter, dass die Kinder sich in L.________ befänden. Es handle sich um einen Kurzaufenthalt, sie seien Touristen (p. 45). Er sagte an der Hauptverhandlung auch aus, seit Anfang Juni 2018 seien sie in L.________ gewesen (p. 358 Z. 1 f.). Auch im E-Mail vom 11.12.2018 bestätigte der Beschuldigte 2 sinngemäss, dass die Kinder Ende Mai 2018 für einen Kurzaufenthalt wegen der schlechten Gesundheit des Grossvaters, wieder nach L.________ zurückgekommen seien (p. 62).