Am 18.05.2018 hielten sich die Beschuldigte 1 und die Kinder nach den Feststellungen der Ehefrau von P.________, Mitglied der Schulkommission, bei der Q.________ auf (p. 27). Eine Personenverwechslung, wie die Beschuldigten mutmassen, erscheint bei vier Personen (Mutter und 3 Kinder) unwahrscheinlich. Es gibt jedoch keine Zeugeneinvernahme mit R.________ betreffend den 18.05.2018, so dass diese Aussage bzw. Information nicht verwertet werden darf. Mit E-Mail vom 23.05.2018 forderte der Schulleiter die Beschuldigten auf, ihre Kinder unverzüglich wieder in die Schule zu schicken (p. 45, 284). Der Beschuldigte 2 antwortete hierauf, dass die Kinder