Der Beschuldigte 2 war seit 2013 in N.________, Kanton O.________, gemeldet (p. 36). Dort abgemeldet nach O.________ hatte er sich am 09.07.2018, also einen Tag vor dem Obhutsentzug der Kinder (p. 37). Er hat sich nie aus der Schweiz abgemeldet. Seit 2020 sei er nun in L.________ an der K.________ gemeldet (p. 357 Z. 21 f.). Hier zeigt sich, dass die Hinterlegung der Schriften für die Beurteilung des effektiven Lebensmittelpunkts des Beschuldigten, wie auch der Kinder, nicht von Belang sein kann.