Die Beschuldigte 1 hatte sich 2014 in N.________ in Richtung K.________ in L.________ abgemeldet (p. 34). Am 09.04.2018 hat sie sich und die drei Kinder in L.________ abgemeldet (p. 34). Beim Schulleiter meldete der Beschuldigte 2 am 23.04.2018 um 19.55 Uhr per E-Mail zunächst die definitive Abmeldung seiner Kinder nach ihrem Wegzug aus dem Kanton L.________ und um 20.00 Uhr schrieb er ihm eine zweite E-Mail, wonach er sie definitiv sofort abmelde, da sie aus der Schweiz gezogen seien (p. 41-44).