Es gibt zahlreiche Hinweise, wonach die Kinder gar nicht ausgereist sind (vgl. auch sogleich) und selbst wenn sie nach H.________ ausgereist wären, so haben sie dort weder zivilrechtlichen noch schulrechtlichen Wohnsitz und Aufenthalt begründet. Abschliessend würdigte die Vorinstanz schliesslich die Beweise hinsichtlich des Wohnortes der Kinder bzw. der Familie in L.________ mit folgendem Ergebnis (pag. 386 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Familie wohnte bis im April 2018 unbestrittenermassen an der K.________ in L.________ im Haus der Familie der Beschuldigten 1, namentlich ihre Mutter ist Miteigentümerin (vgl. p. 35).