5 Ohnehin nicht geeignet sind die eingereichten Unterlagen, eine Kaufquittung aus dem Supermarkt in I.________ vom 04. und 07.05.2018 (p. 268; die weiteren Quittungen sind nicht lesbar), (undatierte) Tramtickets (p. 269) und ein Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern, wonach den Beschuldigten die «Schlüssel vom Haus in H.________» wieder zugesandt werde (p. 233), die Anwesenheit einer bestimmen Person, geschweige denn der Kinder, zu belegen. Letztlich ist dies aber nicht relevant.