Eigentlichen Schulunterricht haben sie aber unbestrittenermassen nicht erhalten. Insofern bestand – unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausreisten – nie ein relevanter schulrechtlicher Aufenthaltsort in H.________. Die Beschuldigten haben im Übrigen auch keine Unterlagen zum behaupteten Sprachkurs der Kinder eingereicht, wozu zu sie allerdings auch nicht verpflichtet waren. Die gemachten Angaben zur Adresse in H.________ und die entsprechende Beweisofferte (p. 251) sind nicht von Belang, da sie einen schulrechtlichen Aufenthalt nicht zu belegen vermöchten.