Wenn man auf diese Aussagen abstellt, so ist bereits klar, dass – falls denn diese Ausführungen zutreffend sein sollten – die Beschuldigten und deren Kinder sich zwar im Ausland aufgehalten hätten, sie aber offensichtlich keine Absicht des dauernden Verbleibens in H.________ und dort nicht ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten und somit auch nicht neuen Wohnsitz in zivilrechtlicher Hinsicht begründen konnten. Sie hatten damit auch keinen schulrechtlichen Aufenthalt der Kinder begründet, da der Aufenthalt bloss vorübergehend war und einzig dazu dienen sollte, dass die Kinder französisch lernten. Eigentlichen Schulunterricht haben sie aber unbestrittenermassen nicht erhalten.