Die Beschuldigten gaben bei ihren Einvernahmen an, die Kinder und die Mutter seien nach H.________ für einen Sprachkurs in I.________ gegangen, der Beschuldigte 2 sei nachgekommen und es sei die Absicht gewesen, die Kinder auf die Ausreise in den F.________ vorzubereiten (vgl. auch E-Mail des Beschuldigten 2 an die Kantonspolizistin J.________ vom 11.12.2018: p. 62).