Hinsichtlich eines schulrechtlichen Aufenthaltes in H.________ gelangte die Vorinstanz unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel sodann zu folgendem Ergebnis (pag. 385 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zunächst ist fraglich, ob die Kinder (und die Beschuldigte 1) tatsächlich anfang April 2018 nach H.________ ausreisten.