auch tatsächlich besucht haben oder sich überhaupt je in der Republik F.________ aufhielten. Auch die «Fiche d’inscription en classe» belegen keineswegs, dass die Kinder die Schule in G.________ besucht haben. Erstens datieren sie ohnehin erst vom 12.09.2018 und zweitens ist zwar ein Stempel angebracht, jedoch fehlen die Unterschriften sowohl der Eltern, wie auch des Schuldirektors. Der persönliche Wohnsitz der Kinder ist eigenständig und nicht an denjenigen der Eltern gebunden. Indem höchstens der Vater sich für kurze Zeit in G.________ im April und Mai 2018 aufhielt, konnte er keinen schulrechtlich relevanten Aufenthalt für die drei Kinder in der Republik F.________ begründen.