4 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (pag. 379 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie kam unter Würdigung der ihr vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem erstem Zwischenergebnis, was einen Aufenthalt der Beschuldigten mit ihren Kindern im F.________ anbelangt (pag. 385, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist durchaus denkbar, dass die Familie plante, nach F.________ auszuwandern.