I sowie Bst. B Ziff. III (jeweilige Einstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die Kammer zu überprüfen sind somit der Schuldspruch gemäss Bst. A Ziff. II und Bst. B Ziff. IV des Urteilsdispositivs, die Strafzumessung sowie die Kosten und Entschädigungsregelung. Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).