Den Beschuldigten würde ohnehin das rechtlich geschützte Interesse an der Anfechtung der Einstellung fehlen. Eine Person kann ein Urteil nur dann anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist, was vorliegend beim Einstellungspunkt nicht der Fall wäre. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 398 StPO). Zu Gunsten der Beschuldigten ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Bst. A Ziff. I sowie Bst.