4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Ob das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich, also mit der Einstellung, angefochten wird, ergibt sich aus den Anträgen der Beschuldigten nicht explizit. Der Berufungsbegründung lässt sich jedoch sinngemäss entnehmen, dass die Beschuldigten lediglich mit dem Schuldspruch nicht einverstanden sind, zumal sie sich hinsichtlich der Einstellung dahingehend äussern, die Strafe für das erste Trimester der Tochter D.________ sei bereits bezahlt worden (pag. 415 bzw. 448). Den Beschuldigten würde ohnehin das rechtlich geschützte Interesse an der Anfechtung der Einstellung fehlen.