3 der Verfügung). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits teilte mit Eingabe vom 20. August 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 424 f.). Mit Verfügungen vom 26. August 2020 wurden die Beschuldigten aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass auch nur auf die Berufungserklärung verwiesen werden könne, zumal diese bereits ausführlich erfolgt sei (pag. 426 ff.). Am 3. September 2020 reichten die Beschuldigten eine nahezu identische Eingabe wie die Berufungserklärung vom 20. Juli 2020 ein (pag.