Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 314+315 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident) Oberrichterin Falkner Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 B.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Volksschulgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 25. Juni 2020 (PEN 20 240/241) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Juni 2020 (PEN 20 240/241) wurde das Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1, nachfolgend Beschuldigte 1) so- wie B.________ (Beschuldigter 2/Berufungsführer 2, nachfolgend Beschuldigter 2) wegen Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz, angeblich begangen in Bern in der Zeit vom 27. November 2017 bis 29. November 2017, durch das Regionalge- richt Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) aufgrund von ne bis in idem ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten eingestellt (Ziff. I und III. des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen wurden die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 durch die Vorinstanz der Wider- handlung gegen das Volksschulgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 23. April 2018 bis 15. Juni 2018 (C.________), vom 30. November 2017 bis 8. Juni 2018 (D.________) sowie vom 23. April 2018 bis 8. Juni 2018 (E.________), schuldig erklärt und je zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 verurteilt. Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'600.00 wurden den Beschuldigten je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt (Ziff. II und IV des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Noch anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung meldeten die Beschuldigten Beru- fung gegen dieses Urteil an (pag. 361 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteils- begründung mit Verfügung vom 15. Juli 2020 erklärten sie mit Eingabe vom 20. Juli 2020 (beim Obergericht eingelangt am 6. August 2020) frist- und formgerecht die Berufung (pag. 399 ff.). Mit Verfügung vom 14. August 2020 ordnete die Verfah- rensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an (pag. 422, Ziff. 3 der Verfügung). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits teilte mit Eingabe vom 20. August 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 424 f.). Mit Verfügungen vom 26. August 2020 wurden die Beschuldigten auf- gefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass auch nur auf die Berufungserklärung verwie- sen werden könne, zumal diese bereits ausführlich erfolgt sei (pag. 426 ff.). Am 3. September 2020 reichten die Beschuldigten eine nahezu identische Eingabe wie die Berufungserklärung vom 20. Juli 2020 ein (pag. 432 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 452 f.). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 3. Februar 2021 die neue Zusammen- setzung der Kammer mitgeteilt wurde, gelangte am 25. Februar 2021 beim Oberge- richt erneut eine umfassende, im Wesentlichen gleichlautende Eingabe (datierend vom 14. Februar 2021) seitens der Beschuldigten ein (pag. 455 ff.), jedoch ohne die unter Ziff. 17 erwähnten Beilagen (pag. 459). 2 3. Anträge der Parteien Die Beschuldigten beantragen in ihrer Berufungserklärung vom 20. Juli 2020 folgendes (pag. 418 bzw. 449): C’est pour cela que nous demandons au Tribunal, de rétablir nos droits et de considérer cette plainte comme étant caduque et demandons réparation du préjudice subi pendant deux ans. Sinngemäss beantragen die Beschuldigten damit einen Freispruch. Als Ersatz für den als Eltern während zwei Jahren erlittenen Schadens verlangen die Beschuldig- ten mit Eingabe vom 20. Juli 2020 erst eine Entschädigung im Umfang von CHF 150'000.00 (pag. 418), mit Eingabe vom 3. September 2020 im Umfang von CHF 300'000.00 (pag. 450) und mit Eingabe vom 14. Februar 2021 schliesslich im Umfang von CHF 400'000.00 zzgl. Zinsen (pag. 465). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Ob das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich, also mit der Einstellung, angefochten wird, ergibt sich aus den Anträgen der Beschuldigten nicht explizit. Der Berufungs- begründung lässt sich jedoch sinngemäss entnehmen, dass die Beschuldigten le- diglich mit dem Schuldspruch nicht einverstanden sind, zumal sie sich hinsichtlich der Einstellung dahingehend äussern, die Strafe für das erste Trimester der Toch- ter D.________ sei bereits bezahlt worden (pag. 415 bzw. 448). Den Beschuldigten würde ohnehin das rechtlich geschützte Interesse an der Anfechtung der Einstel- lung fehlen. Eine Person kann ein Urteil nur dann anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist, was vorliegend beim Einstellungspunkt nicht der Fall wäre. Dies er- gibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Her- beiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 398 StPO). Zu Gunsten der Beschuldigten ist aus diesem Grund davon auszuge- hen, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Bst. A Ziff. I sowie Bst. B Ziff. III (jeweilige Einstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die Kammer zu überprü- fen sind somit der Schuldspruch gemäss Bst. A Ziff. II und Bst. B Ziff. IV des Ur- teilsdispositivs, die Strafzumessung sowie die Kosten und Entschädigungsrege- lung. Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abge- ändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ausserdem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprü- fen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- 3 zögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Of- fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bun- desgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel of- fensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist ins- besondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 97). I. Ausgangslage und Rechtliches Die Vorinstanz hat in der Urteilsbegründung vom 15. Juli 2020 die rechtlichen Voraussetzungen der Schulpflicht ausführlich und zutreffend dargelegt (pag. 375 ff., Ziff. IV der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere hat sie die im Volksschulgesetz (VSG; BSG 432.210) vorhandenen und einschlägigen Grundla- gen korrekt wiedergegeben und erläutert (pag. 375 f., Ziff. IV.1. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Den zutreffenden Ausführungen zum schulrechtlichen Aufenthaltsort schliesst sich die Kammer an (pag. 376 ff., Ziff. IV.2 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Sachverhalt gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Den Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 3. Januar 2020 je vorgeworfen, ihren Sohn C.________ für 210 Lektionen (vom 23. April 2018 bis 15. Juni 2018), ihre Tochter E.________ für 205 Lektionen (vom 23. April 2018 bis 8. Juni 2018) sowie ihre Tochter D.________ für 537 Lektionen (vom 27. November 2017 bis 8. Juni 2018) nicht in die Schule bzw. in den Kindergarten geschickt zu haben, ob- wohl sie dazu verpflichtet gewesen wären (pag. 151 ff. und 157 ff.). 4 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (pag. 379 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie kam unter Würdigung der ihr vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem erstem Zwischenergebnis, was einen Aufenthalt der Beschuldigten mit ihren Kindern im F.________ anbelangt (pag. 385, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist durchaus denkbar, dass die Familie plante, nach F.________ auszuwandern. Der dortige Auf- enthalt der Beschuldigten 1 war jedoch zumindest im Zeitpunkt der angeblichen Übersiedelung am 08. oder 09.04.2018 nicht geregelt, verfügte sie doch zu diesem Zeitpunkt nicht über einen gültigen Pass. Ebenso wenig war die Einschulung der Kinder in G.________ geregelt. Die Formulare «Schü- lerüberweisung» waren offensichtlich rückdatiert und durch die zuständige Lehrperson nicht unter- schrieben worden. Es liegen zwar Quittungen für bezahltes Schulgeld des «Z.________ (Schule)» vom 03.04.2018 vor. Dies beweist jedoch nicht, dass die Kinder den Unterricht in G.________ auch tatsächlich besucht haben oder sich überhaupt je in der Republik F.________ aufhielten. Auch die «Fiche d’inscription en classe» belegen keineswegs, dass die Kinder die Schule in G.________ besucht haben. Erstens datieren sie ohnehin erst vom 12.09.2018 und zweitens ist zwar ein Stempel angebracht, jedoch fehlen die Unterschriften sowohl der Eltern, wie auch des Schuldirek- tors. Der persönliche Wohnsitz der Kinder ist eigenständig und nicht an denjenigen der Eltern gebunden. Indem höchstens der Vater sich für kurze Zeit in G.________ im April und Mai 2018 aufhielt, konnte er keinen schulrechtlich relevanten Aufenthalt für die drei Kinder in der Republik F.________ begründen. Hinsichtlich eines schulrechtlichen Aufenthaltes in H.________ gelangte die Vorinstanz unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel sodann zu folgendem Ergebnis (pag. 385 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zunächst ist fraglich, ob die Kinder (und die Beschuldigte 1) tatsächlich anfang April 2018 nach H.________ ausreisten. Die Beschuldigten gaben bei ihren Einvernahmen an, die Kinder und die Mutter seien nach H.________ für einen Sprachkurs in I.________ gegangen, der Beschuldigte 2 sei nachgekommen und es sei die Absicht gewesen, die Kinder auf die Ausreise in den F.________ vorzubereiten (vgl. auch E-Mail des Beschuldigten 2 an die Kantonspolizistin J.________ vom 11.12.2018: p. 62). Wenn man auf diese Aussagen abstellt, so ist bereits klar, dass – falls denn diese Ausführungen zu- treffend sein sollten – die Beschuldigten und deren Kinder sich zwar im Ausland aufgehalten hätten, sie aber offensichtlich keine Absicht des dauernden Verbleibens in H.________ und dort nicht ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten und somit auch nicht neuen Wohnsitz in zivilrechtlicher Hinsicht be- gründen konnten. Sie hatten damit auch keinen schulrechtlichen Aufenthalt der Kinder begründet, da der Aufenthalt bloss vorübergehend war und einzig dazu dienen sollte, dass die Kinder französisch lernten. Eigentlichen Schulunterricht haben sie aber unbestrittenermassen nicht erhalten. Insofern be- stand – unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausreisten – nie ein relevanter schulrechtlicher Aufent- haltsort in H.________. Die Beschuldigten haben im Übrigen auch keine Unterlagen zum behaupteten Sprachkurs der Kinder eingereicht, wozu zu sie allerdings auch nicht verpflichtet waren. Die gemachten Angaben zur Adres- se in H.________ und die entsprechende Beweisofferte (p. 251) sind nicht von Belang, da sie einen schulrechtlichen Aufenthalt nicht zu belegen vermöchten. 5 Ohnehin nicht geeignet sind die eingereichten Unterlagen, eine Kaufquittung aus dem Supermarkt in I.________ vom 04. und 07.05.2018 (p. 268; die weiteren Quittungen sind nicht lesbar), (undatierte) Tramtickets (p. 269) und ein Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern, wonach den Beschuldig- ten die «Schlüssel vom Haus in H.________» wieder zugesandt werde (p. 233), die Anwesenheit ei- ner bestimmen Person, geschweige denn der Kinder, zu belegen. Letztlich ist dies aber nicht relevant. Es gibt zahlreiche Hinweise, wonach die Kinder gar nicht ausgereist sind (vgl. auch sogleich) und selbst wenn sie nach H.________ ausgereist wären, so haben sie dort weder zivilrechtlichen noch schulrechtlichen Wohnsitz und Aufenthalt begründet. Abschliessend würdigte die Vorinstanz schliesslich die Beweise hinsichtlich des Wohnortes der Kinder bzw. der Familie in L.________ mit folgendem Ergebnis (pag. 386 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Familie wohnte bis im April 2018 unbestrittenermassen an der K.________ in L.________ im Haus der Familie der Beschuldigten 1, namentlich ihre Mutter ist Miteigentümerin (vgl. p. 35). An diesem Ort wurde die Familie am 10.07.2018 von der Polizei angetroffen, als den Beschuldigten die Obhut über die Kinder entzogen wurde und die Kinder in einem Heim in M.________ unterge- bracht wurden (p. 338, 354 Z. 21-24). Aus den Akten der KESB ergibt sich, dass die Wohnung zu die- sem Zeitpunkt (erneut) in einem chaotischen Zustand angetroffen worden sei. Im Kinderzimmer hät- ten sich Kleider, Koffer und Utensilien gestapelt, so dass ein Aufenthalt in diesem Raum nur schwer möglich gewesen sei (p. 338). Dies widerspricht einer Übersiedelung nach F.________ (oder nach H.________) drei Monate zuvor ziemlich eindeutig, wäre doch zu erwarten, dass nur wenige Ge- genstände vorhanden wären bei einem kurzen Ferienaufenthalt bzw. der kurzzeitigen Rückkehr in die Schweiz zwecks Besuch des kranken Vaters. Die Beschuldigte 1 hatte sich 2014 in N.________ in Richtung K.________ in L.________ abgemel- det (p. 34). Am 09.04.2018 hat sie sich und die drei Kinder in L.________ abgemeldet (p. 34). Beim Schulleiter meldete der Beschuldigte 2 am 23.04.2018 um 19.55 Uhr per E-Mail zunächst die definiti- ve Abmeldung seiner Kinder nach ihrem Wegzug aus dem Kanton L.________ und um 20.00 Uhr schrieb er ihm eine zweite E-Mail, wonach er sie definitiv sofort abmelde, da sie aus der Schweiz ge- zogen seien (p. 41-44). Der Beschuldigte 2 war seit 2013 in N.________, Kanton O.________, gemeldet (p. 36). Dort abge- meldet nach O.________ hatte er sich am 09.07.2018, also einen Tag vor dem Obhutsentzug der Kinder (p. 37). Er hat sich nie aus der Schweiz abgemeldet. Seit 2020 sei er nun in L.________ an der K.________ gemeldet (p. 357 Z. 21 f.). Hier zeigt sich, dass die Hinterlegung der Schriften für die Beurteilung des effektiven Lebensmittelpunkts des Beschuldigten, wie auch der Kinder, nicht von Be- lang sein kann. Die versteifte Berufung der Beschuldigten darauf, dass die Kinder in L.________ ab- gemeldet worden seien, stellt einen überspitzten Fokus auf Formalitäten dar, welcher dem Recht der Kinder auf regelmässigen Schulbesuch nicht gerecht werden kann. Am 18.05.2018 hielten sich die Beschuldigte 1 und die Kinder nach den Feststellungen der Ehefrau von P.________, Mitglied der Schulkommission, bei der Q.________ auf (p. 27). Eine Personenver- wechslung, wie die Beschuldigten mutmassen, erscheint bei vier Personen (Mutter und 3 Kinder) un- wahrscheinlich. Es gibt jedoch keine Zeugeneinvernahme mit R.________ betreffend den 18.05.2018, so dass diese Aussage bzw. Information nicht verwertet werden darf. Mit E-Mail vom 23.05.2018 forderte der Schulleiter die Beschuldigten auf, ihre Kinder unverzüglich wieder in die Schule zu schicken (p. 45, 284). Der Beschuldigte 2 antwortete hierauf, dass die Kinder 6 weiterhin Wohnsitz im F.________ hätten, nur er, der Beschuldigte 2, sei zurückgekommen. Die Kin- der würden nicht mehr unter das L.________ Schulgesetz fallen, sondern das F.________ (p. 45). Mit E-Mail des Beschuldigten 2 vom 25.05.2018 bestätigte dieser dann sinngemäss gegenüber dem Schulleiter, dass die Kinder sich in L.________ befänden. Es handle sich um einen Kurzaufenthalt, sie seien Touristen (p. 45). Er sagte an der Hauptverhandlung auch aus, seit Anfang Juni 2018 seien sie in L.________ gewesen (p. 358 Z. 1 f.). Auch im E-Mail vom 11.12.2018 bestätigte der Beschul- digte 2 sinngemäss, dass die Kinder Ende Mai 2018 für einen Kurzaufenthalt wegen der schlechten Gesundheit des Grossvaters, wieder nach L.________ zurückgekommen seien (p. 62). Aus der Befragung der Kinder durch die KESB vom 19.07.2018 geht hervor, dass die drei Kinder ei- nen Aufenthalt im F.________ oder in H.________ mit keinem Wort erwähnen bzw. verneinen. Das letzte Mal seien sie 2012 im F.________ gewesen. Weiter sagte C.________: «Als ich nicht mehr in die Schule gegangen bin, hatte ich via Skype Kontakt zu einem vertrauenswürdigen Schulfreund. Ich habe auch viel gezeichnet während dieser Zeit und Aufgaben auf dem Computer gelöst.» (p. 349). Auch E.________ erwähnte keinen Aufenthalt in H.________. «Als ich nicht mehr in die Schule ge- gangen bin, habe ich vor allem Digital mit meinen Freunden kommuniziert. Manchmal haben wir draussen im Garten gespielt, aber eigentlich nicht mit anderen Kindern sondern mit meinen Ge- schwistern.» (p. 349). D.________ sagte nichts. E.________ und C.________ gaben somit implizit an, dass sie zu Hause und im Garten gewesen seien, als sie die Schule nicht mehr besucht hätten. Dies wird auch durch das von den Beschuldigten eingereichte Schreiben von C.________ bestätigt, wonach seine Eltern ihn nie daran gehindert hätten, seine Freunde zu sehen. Er habe immer das Recht und die Möglichkeit gehabt sich mit Freunden zu treffen und diese zu ihnen einzuladen (p. 363). Die Freunde «immer» einzuladen und sie zu sehen, wäre wohl kaum möglich gewesen, wenn C.________ und seine Geschwister in H.________ gewesen wären. Sofern das Schriftstück über- haupt von C.________ stammt, so spricht es gegen einen Auslandaufenthalt jeglicher Art. Es gibt somit keinerlei direkte Hinweise, dass die Kinder im April, Mai und Juni 2018 die Schweiz ver- lassen hätten. Nicht von Belang ist das Schreiben der Stadt L.________, Einwohnerdienste vom 11.04.2018, in dem der Wegzug der Beschuldigten 1 bestätigt wird (p. 57, 180, 232, 252, 283), wie auch das Schreiben des Schulkreises S.________ (undatiert), wo namentlich steht, dass E.________ die Klasse in den Frühlingsferien verlassen habe und dann im F.________ gewesen sei (p. 231, 256, 285), oder das an die Beschuldigte 1 mit einer Adresse in G.________, Republik F.________, gerich- tete Schreiben der Einwohnerdienste vom 15.01.2020 (p. 234), da diese Schreiben nur auf den An- gaben der Beschuldigten selbst beruhen und diese nicht materiell überprüft wurden. Es lässt sich aber auch nicht nachweisen, dass die Familie, insbesondere die Kinder sich bis zum 10.07.2018 ununterbrochen in L.________ aufgehalten hätten. Es mag sein, dass der Beschuldigte 2 sich währenddessen zeitweise in der Republik F.________ aufgehalten hat. Es ist auch möglich, dass die Beschuldigte 1 mit den Kindern zumindest zeitweise in I.________ in H.________ wohnte. Es ist allerdings aufgrund der vorhandenen Akten deutlich naheliegender, dass sie sich grossmehrheitlich in der Wohnung an der K.________ in L.________ aufgehalten haben. Der Punkt kann mit Blick auf die relevanten rechtlichen Fragen jedoch letztlich offengelassen werden, denn selbst wenn sämtliche Ausführungen der Beschuldigten zutreffend und deren eingereichte Unterlagen zweifelsfrei echt wären, würde dies am schulrechtlichen Aufenthaltsort vorliegend nichts ändern.» 6. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 bzw. 3. September 2020 bringen die Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sämtliche Beweise, welche belegen wür- 7 den, dass sie als Familie in H.________ Wohnsitz genommen hätten, ausser Acht gelassen. Für die Vorinstanz bzw. für den Gerichtspräsidenten T.________ sei die Bestätigung der Polizei sowie der Einwohnerkontrolle, nicht mehr in L.________ und in der Schweiz ansässig zu sein, nicht aussagekräftig. Quittungen mit Datums- angaben von Einkäufen, der Nachweis von Transportkarten während des H.________-Aufenthaltes sowie die Tatsache, dass sie einen Wohnsitz in H.________ hätten, seien ebenfalls nicht relevant. Entscheidend seien für den Ge- richtspräsidenten die unbewiesenen Aussagen eines Mitgliedes der Schulleitung der S.________, welches die Beschuldigten nie gesehen hätte und auch nicht ken- nen würde (pag. 400 bzw. 433). Mit Hinweis auf Art. 24 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 16 der Ver- fassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) bringen die Beschuldigten weiter vor, der Hauptwohnsitz der Schweizerinnen und Schweizer würde durch den Heimat- schein bestimmt und den L.________ Behörden damit die Befugnis geben, so schnell wie möglich einzugreifen. Der Wohnsitz seiner Frau sei jedoch nicht mehr in L.________ gewesen. Als Beweis dafür sei sie nicht mehr als Einwohnerin der Gemeinde L.________ gezählt worden. Mit Blick auf die Art. 5b Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer (VNA; BSG 122.161) sowie Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hätten die Kinder logischerweise nicht in ihrer ehemaligen Schule in L.________ eingeschrieben werden können, wenn sie bei ihren Eltern leben wür- den (pag. 399 ff. bzw. 431 ff.). Unter dem Titel «1. Les Faits» machen die Beschuldigten sodann zum Prozess- thema geltend, sie seien ebenfalls überrascht, dass der Kläger, P.________, Dinge sage, welche seiner Fantasie entspringen würden, so beispielsweise mit seiner Frau als Zeugin, von deren Existenz sie (die Beschuldigten) nicht einmal wüssten. Genau diese Frau sei zur Augenzeugin des Aufenthaltes der Beschuldigten in der Schweiz geworden, eine Person, welche sie nicht kennen würden. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wie P.________ eine Anzeige für einen Fall einreichen könne, welcher bereits geschlossen worden sei und wenn man genau wisse, dass die Kin- der im Ausland leben würden. Es sei fraglich, wie ein Richter, welcher nie Ermitt- lungen über die Wohnorte der Beschuldigten in H.________ durchgeführt habe, die Beweise selbst bestreiten könne, wenn er von der Einwohnerbehörde die Ausreise aus der Schweiz feststellen lasse, die genaue Adresse in H.________ sowie Quit- tungen für bestimmte Einkäufe, Busfahrkarten, einen Brief des Vermieters der Wohnung in H.________ usw. habe. All dies, so die Beschuldigten, sei für den Richter nicht relevant. Es sei fraglich, was in seinen Augen relevanter sei (pag. 401 f. bzw. 434 f.). Die Beschuldigten weisen weiter auf Verfahrensfehler hin («2. Vice de procédure»). Gestützt auf Art. 32 VSG bringen sie vor, von keinem Mitglied der Schulkommissi- on S.________ angehört worden zu sein. Eine Verteidigung sei ohne das gewährte rechtliche Gehör nicht möglich und Art. 32 VSG verletzt. Mit Blick auf Art. 7 VSG sei zudem klar, wo die Kinder ihren Aufenthaltsort gehabt hätten, nämlich in H.________ an der «U.________ I.________». Die Tatsache, dass die Familie der Beschuldigten sich in H.________ niedergelassen habe, werde auch von 8 V.________, welcher ihnen die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet habe, bestätigt. So oder anders finde man in den Akten jedoch auch Kassenzettel sowie Metrotickets. Im Übrigen habe auch das Obergericht des Kantons Bern die Exis- tenz dieses Wohnsitzes in H.________ bereits bestätigt, als es 2019 den Beschul- digten die Schlüssel für die Wohnung in H.________ übergeben habe. Das Ober- gericht habe die Schlüssel von den Kindern erhalten, als sie von der KESB mit Gewalt mitgenommen worden seien. Die Kinder hätten das Obergericht anschlies- send gebeten, dem Eigentümer die Schlüssel des Hauses in H.________ zu über- geben. Das Gericht habe die Schlüssel anschliessend ihnen (den Beschuldigten) geschickt. Wenn die Kinder, wie die Vorinstanz im Urteil festhalte, in H.________ nie Wohnsitz genommen hätten, so stelle sich die Frage, wie denn die Schlüssel zu einer bestimmten Wohnung in H.________ in die Hände der Kinder hier in der Schweiz gelangen könnten. Das eingereichte Foto, welches in einem Bahnhof in H.________ entstanden sei, sowie auch ein Foto, welches sich im ehemaligen Klassenzimmer ihres Sohnes C.________ in der S.________ befinde, würden be- weisen, dass die Familie nicht mehr in der Schweiz gewohnt habe. Mit Bezug auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch, insbesondere Art. 23, machen die Beschul- digten weiter geltend, beim Wohnsitzbegriff würde es sich nicht um einen Prakti- kumsplatz, eine Ausbildungseinrichtung, ein Krankenhaus oder eine Haftanstalt handeln, sondern um ein eigenständiges Heim, zu welchem man die Schlüssel ha- be und damit auch die Freiheit, dort zu leben. Beim Besuch in der Schweiz habe man deshalb das Haus in H.________ nicht endgültig verlassen. Dies werde auch durch Art. 2 ZGB untermauert; ein Domizil im Ausland könne nicht aufgegeben werden, wenn man noch im Besitze der Schlüssel sei. Die Beschuldigten rufen ins- besondere in Erinnerung, dass es dasselbe Gericht – nämlich das Obergericht – sei, welches die Hausschlüssel zurückgegeben habe (pag. 402 ff. bzw. 435 ff.). Mit Verweis auf Art. 25 ZGB bringen die Beschuldigten weiter vor, es sei nicht Sa- che anderer, zu entscheiden, wo sie zu leben hätten. Anhand der Bescheinigung über die Ausreise aus L.________ lasse sich erkennen, dass die Familie der Be- schuldigten die Schweiz verlassen habe. Auch der Zeugenbrief des Vermieters bestätige dies und die Schule S.________ zweifle auch nicht daran. Der E-Mail- Korrespondenz des Vaters mit der Schule lasse sich entnehmen, dass der Schullei- ter den Vater gebeten habe, die Kinder wieder in die Schule zu schicken, zumal diese wieder in L.________ seien. Dies bestätige, dass die Schulakte der Kinder tatsächlich geschlossen worden sei. Auch im Brief vom 10. Januar 2019 von Frau J.________ sowie in der Antwort von Herrn P.________ an die Kantonspolizei Bern würden sich wertvolle Hinweise finden. Es sei fraglich, warum durch die Schulleitung eine Anzeige eingereicht worden sei, wenn klar gewesen sei, dass die Akte geschlossen und die Formulare für die Übertragung der Schulakte herausge- geben worden seien. Es sei nicht erklärlich, warum die Vorinstanz diesen Wider- spruch nicht erkenne und im Übrigen auch Art. 7 VSG nicht erwähne (pag. 406 ff. bzw. 439 ff.). Die Anzeige sei sodann nicht nur aufgrund der Schliessung des Schuldossiers hin- fällig, sondern auch, weil es eine nachgewiesene Verleumdung gegenüber den Be- schuldigten gegeben habe. Die Vorinstanz leugne die Wohnsitznahme in H.________, habe jedoch keine Zeugen, die beweisen könnten, dass sie in der 9 Wohnung in L.________ gesehen worden seien. Sie habe zudem keine eigene Un- tersuchung in H.________ durchgeführt, um herauszufinden, ob die Nachbarn die Anwesenheit der Familie in I.________ bestätigen könnten. Es sei bedenklich, wie die Vorinstanz Beweise über das Familienleben in H.________ ignorieren könne. Zweifellos sei dieses Verhalten durch rassistische Vorurteile motiviert; man halte nur das Wort des Schulleiters P.________ für wahr. Die Vorinstanz habe die Be- schuldigten an der Verhandlung vom 25. Juni 2020 wie Kriminelle behandelt. Der Vorsitzende sei rassistisch voreingenommen gewesen und habe trotz der vorgeleg- ten, greifbaren Beweise um jeden Preis eine Verurteilung gewollt. Er hätte zudem auch eine eigene Untersuchung durchführen sollen, statt sich auf die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) und damit auf Tat- sachen, die nicht der Wahrheit entsprechen würden, zu verlassen. Die Tatsache, dass eine Zeugin die Familie gesehen hätte, zeige ebenfalls, dass der Vorsitzende der Vorinstanz rassistische Vorurteile habe. Die Beweise, die in diesem Fall vorlie- gen würden, seien richtig zu interpretieren und würden zeigen, dass sich die Fami- lie der Beschuldigten entschlossen hatte, sich im F.________ dauerhaft niederzu- lassen (pag. 413 bzw. 446). In einem dritten Abschnitt («3. Analyse et réponses aux accusations») machen die Beschuldigten geltend, die Anzeige sei eine Verleumdung, und verweisen wieder- holt auf die Zeugin, welche die Beschuldigte 1 angeblich in der S.________ gese- hen haben will. Was den F.________ Schulunterricht anbelangt, bringen die Be- schuldigten vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, im F.________ seien vom 27. April 2018 bis zum 13. Mai 2018 Ferien gewesen. Es gehe nicht an, dass zufällige Webseiten den Lehrplan eines Landes definieren und zu Referenzen werden würden. Vielmehr habe vom 3. April 2018 bis 19. Mai 2018 Schulunterricht stattgefunden. Wenn die Zeugin nun behaupte, die Familie am 17. Mai 2018 gese- hen zu haben, so hätte dies bedeutet, dass die Kurse im F.________ zu Ende ge- wesen wären und die Familie ihren Verpflichtungen gegenüber der neuen Schule nachgekommen sei. Die Beschuldigten zweifeln sodann an der Tatsache, dass ein Strafrichter sich auf die von der KESB gesammelten Daten verlassen könne, ohne selbst eine eigene ernsthafte Untersuchung durchgeführt zu haben. Gerichtspräsi- dent T.________ habe sich lächerlich gemacht, indem er das KESB-Verfahren mit dem Strafverfahren verwechselt habe. Dadurch, dass die beiden Verfahren ver- mischt worden seien, habe er sich selbst verwirrt, zumal er die Dinge aus dem Zu- sammenhang gerissen habe (pag. 414 ff. bzw. 447 ff.). Abschliessend halten die Beschuldigten fest, die Anzeige sei ohne jeglichen Be- weis und stütze sich auf keinerlei Dokumente; auf der anderen Seite – sprich auf Seite der Beschuldigten – habe man Namen, Daten, Dokumente und mehrere Zeugen, die die Aussagen untermauern würden. Durch die Anzeige vom 11. Juni 2018 seien grundlegende Rechte und Freiheiten verletzt worden. Es sei gefährlich, die Akten zu vermischen, indem man sich auf die Vermutungen der Verwaltungs- behörde (KESB) berufe, um eine Verurteilung herbeizuführen, die Beweise jedoch für die Beschuldigten sprechen würden. Die Beweise für den Aufenthalt im fragli- chen Zeitraum seien zu prüfen (pag. 418 bzw. 449). 10 Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 150'000.00 (Eingabe vom 20. Juli 2020) bzw. CHF 300'000.00 (Eingabe vom 3. September 2020) bzw. CHF 400'000.00 (Eingabe vom 14. Februar 2021) begründen die Beschuldigten damit, ihr Leben wieder aufbauen zu wollen, zumal sie alles verloren hätten (Haus in G.________, Job- und Transportunternehmen; pag. 418 bzw. pag. 450 bzw. pag. 465). 7. Sachverhalt und Beweismittel Aufgrund der Berufungserklärung lässt sich feststellen, dass die Beschuldigten im Wesentlichen den ganzen Sachverhalt bestreiten. Wie bereits unter Ziff. 4 festgehalten sowie den Beschuldigten mit Verfügung vom 14. August 2020 (pag. 421 f.) zur Kenntnis gebracht, können im vorliegenden Ver- fahren nicht nur neue Behauptungen, sondern auch neue Beweise nicht mehr vor- gebracht werden (vgl. auch Art. 398 Abs. 4 StPO). In der Eingabe vom 20. Juli 2020 sowie auch in der Eingabe vom 3. September 2020 finden sich Beweismittel, welche von der Kammer im vorliegenden Verfahren aufgrund von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Es sind die Folgenden: - Fotoaufnahme der Kinder vom April 2018 an einem Bahnhof in H.________ (pag. 405; bzw. pag. 438) - Schreiben von Herrn V.________ vom 25. Juni 2020 (pag. 408 bzw. pag. 441) - Quittungen über die Zahlung von je CHF 300.00 Busse in den Verfahren _________ und _________ (pag. 416 bzw. pag. 448) - Zeugenaussage der Kinder _________ (pag. 417) - Fotokopie der Identitätskarte von Herrn V.________ (pag. 419 bzw. pag. 450) Soweit die Vorbringen der Beschuldigten auf diesen Beweismitteln basieren, wird darauf nicht eingegangen, zumal ihnen von vornherein die Grundlage (Art. 398 Abs. 4 StPO) entzogen ist. Die übrigen Beweismittel sind von der Kammer im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen. 8. Beweiswürdigung durch die Kammer 8.1 Theoretische Ausführungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung korrekt und umfassend wiedergegeben (pag. 379 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Hervorzuheben ist insbesondere nochmals, dass nicht nur der direkte, son- dern auch der indirekte Beweis, mithin Indizien, zulässig sind. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewie- sen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können einen Anfangsver- 11 dacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Be- trachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Die Beschuldigten werfen der Vorinstanz einerseits vor, Beweise willkürlich gewür- digt zu haben, indem der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei und auf Rechtsverletzungen basiere. Andererseits machen sie Rechtsfehler geltend. 8.2 Zum Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung Vorab ist festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer keine willkürliche Sachver- haltsfeststellung vorliegt, was das Homeschooling-Konzept des jüngsten Kindes der Beschuldigten (D.________) anbelangt. Zutreffend und nachvollziehbar hat die Vorinstanz festgehalten, dass keinerlei Unterlagen, welche die Zusage für das Ho- meschooling belegen würden, aktenkundig seien (pag. 380, S. 9 des erstinstanzli- chen Urteils). Ihre Feststellung, wonach der Schulinspektor überhaupt gar nicht zur Bewilligungserteilung legitimiert gewesen wäre und die Beschuldigten somit auf ei- ne mündliche Zusage gar nicht erst hätten vertrauen dürfen, stützt sie sodann auf ein «Merkblatt zur Bewilligung von privater Schulung, Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I», welches auf der Internetseite der Erziehungsdirektion des Kan- tons L.________ abrufbar ist. Die Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht offen- sichtlich unrichtig. Die Beschuldigten rügen weiter eine willkürliche Beweiswürdigung, da vorhandene Beweise durch die Vorinstanz ausser Acht gelassen bzw. für nicht relevant be- zeichnet worden seien (vgl. u.a. pag. 399 bzw. 432; pag. 402 bzw. 435; pag. 413 bzw. 446; pag. 418 bzw. 449). Die Vorinstanz hat als subjektive Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten zu- sammengefasst wiedergegeben (vgl. pag. 381 ff.; S. 10 ff. des erstinstanzlichen Ur- teils). Im Rahmen der Beurteilung, ob im F.________ ein schulrechtlicher Aufent- halt begründet worden ist oder nicht, hat sie sodann die ihr vorliegenden objektiven Beweise (Einschreibebelege sowie -formulare, eine «Fiche d’inscription» vom 18. September 2018, ein Dispensationsschreiben des Generaldirektors der Schule «W.________» sowie die Formulare der Schulüberweisungen) allesamt gewürdigt und in die Feststellungen einfliessen lassen. Der Rüge, Beweise seien ausser Acht gelassen worden, kann die Kammer somit nicht folgen. Nach Überzeugung der Kammer ist die Vorinstanz insbesondere nicht in Willkür verfallen, wenn sie festhält, dass die Einschreibeformulare der Schule in G.________, F.________, keinen schulrechtlichen Aufenthalt der Kinder im Tatzeitraum zu begründen vermö- gen, zumal diese vom 12. bzw. 18. September 2018 und somit weit nach dem an- geklagten Zeitraum datieren (pag. 383, S. 12 des erstinstanzlichen Urteils). Inwie- fern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vor- instanz hält denn auch fest, dass die Einschreibung allein noch keinen schulrechtli- chen Aufenthalt begründe (pag. 384, S. 13 des erstinstanzlichen Urteils). Ebenfalls kann von Willkür keine Rede sein, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Formulare der Schulüberweisungen zum Schluss gelangt, aus diesen lasse sich auf eine Ver- 12 änderung des Aufenthaltsortes nicht schliessen. Denn in der Tat datieren diese vom 7. April 2018, wurden der Schule jedoch erst gegen Ende Juni eingereicht und zudem nur von der Beschuldigten 1, nicht jedoch von der zuständigen Klassenlehr- person unterschrieben. Eine gültige Schulüberweisung liegt somit nicht vor. Was den zeitlichen Rahmen des Unterrichts im F.________ anbelangt, machen die Beschuldigten zudem geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass im F.________ vom 27. April 2018 bis am 13. Mai 2018 Ferien ge- wesen seien. Sie habe sich auf eine zufällige Webseite verlassen und diese als Re- ferenz genommen, statt den offiziellen Lehrplan des Landes zu konsultieren (pag. 415 bzw. 447 f.). Die Vorinstanz hielt dazu folgendes fest (pag. 384, S. 13 des erstinstanzlichen Urteils): Gemäss dem Schulkalender dauerte das dritte Trimester des Schuljahrs 2017/2018 vom 03.04.2018 bis am 19.05.2018, wobei hiernach vom 22.05.2018 bis 30.05.2018 die Prüfungsphase war (p. 264). Die Schule sollte am 01.10.2018 wiederbeginnen (p. 264). Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, ist nicht er- sichtlich. Die vorinstanzlichen Ausführungen beziehen sich insbesondere auf eine von den Beschuldigten eigenhändig eingereichte Beilage (pag. 264), welcher die- selben Unterrichts- bzw. Prüfungsdaten zu entnehmen sind, wie sie die Beschuldig- ten vorbringen. Sie hat somit zu Recht festgestellt, dass in der Zeit vom 3. April 2018 bis 19. Mai 2018 Unterricht in G.________ stattfand. Nach Überzeugung der Kammer sind denn auch keine unhaltbaren Schlüsse auszumachen, wenn die Vorinstanz daraus schlussfolgert, die Kinder der Beschuldigten hätten – wären sie denn auch im F.________ gewesen – zumindest bis zum 19. Mai 2018 die Schule in G.________ besuchen müssen, zumal sie gemäss Schreiben des Generaldirek- tors der Schule G.________ offenbar erst ab dem 22. Mai 2018 vom Unterricht bzw. den Prüfungen dispensiert waren. Die Beschuldigten gaben jedoch an, die Kinder seien im April und im Mai in I.________ gewesen (pag. 112, Frage 38 f. so- wie pag. 358 Z. 1 f.). Im Übrigen wäre auch die Schulüberweisung am 7. April 2018 zu spät erfolgt, da der Unterricht in G.________ zu dieser Zeit bereits begonnen hatte. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung oder willkürliche Beweiswürdigung liegt hiermit nicht vor. Schliesslich rundet die Erkenntnis, wonach das Dispensationsschreiben den «Fi- ches d’inscription» hinsichtlich Datum und der zu besuchenden Schulklassen wi- derspricht (pag. 384, S. 13 des erstinstanzlichen Urteils), die Gesamtwürdigung ab und stellt nach Überzeugung der Kammer auch keine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung oder Beweiswürdigung dar. Ebenfalls keine Willkür zu erkennen ist in der Feststellung der Vorinstanz, wonach die von den Beschuldigten eingereichten Kaufquittungen vom 4. Mai 2018 und 7. Mai 2018, (undatierte) Tramtickets sowie ein Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern nicht geeignet seien, um die Anwesenheit einer bestimmten Person zu belegen (pag. 386; S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Be- weise wurden – entgegen der Vorbringen der Beschuldigten – nicht einfach ausser Acht gelassen, sondern als Beweis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes als untauglich eingestuft. Auch nach Überzeugung der Kammer vermögen sie einen 13 zivilrechtlichen Wohnsitz oder schulrechtlichen Aufenthalt in H.________ nicht zu beweisen. Zwar sind sie ein Indiz dafür, dass sich jemand – mit oder ohne Kinder – an diesen Tagen in H.________ aufgehalten hat. Daraus lässt sich im Umkehr- schluss jedoch (noch) nicht auf die zur Wohnsitzbegründung entscheidende Ab- sicht eines dauernden Verbleibes schliessen. Inwiefern die Beschuldigten sodann aus dem Schreiben des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019 (pag. 404 bzw. 437) etwas für sich abzuleiten vermöchten, ist nicht ersichtlich. Konkret geht aus diesem Schreiben hervor, dass sich das Obergericht für die Zu- stellung der Schlüssel an den Eigentümer in H.________ als nicht zuständig erach- tete. Dass es einen zivilrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der Familie der Be- schuldigten im Ausland anerkannt hätte, lässt sich daraus jedoch in keiner Weise ableiten. Die Schlüssel wurden lediglich der guten Ordnung halber an die Beschul- digten zurückgeschickt; mehr ist diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Ohne in Willkür zu verfallen, hat die Vorinstanz somit sämtliche relevanten Beweise zur Würdigung eines Aufenthaltes in H.________ beigezogen und festgehalten, dass weder ein zivilrechtlicher Wohnsitz noch ein schulrechtlicher Aufenthalt be- gründet worden sei, zumal die Beschuldigten auch gar nie beabsichtigt hatten, in H.________ einen neuen Wohnsitz zu begründen. Keine Willkür ist im Übrigen auch darin zu sehen, dass die Vorinstanz auf die Ab- meldung der Beschuldigten 1 und ihrer Kinder aus Bern nicht abgestellt hat. Wie sie im Urteil umfassend und korrekt dargelegt hat, ist weder für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes noch für den schulrechtlichen Aufenthalt massge- bend, wo eine Person bzw. ein Kind angemeldet ist oder seine Schriften hinterlegt hat. Entscheidend ist einzig, wo der (konstante) Lebensmittelpunkt einer Person ist, mithin, wo sich das Kind unter der Woche ständig aufhält (pag. 377, S. 6 des erst- instanzlichen Urteils). Für die Kammer ergeben sich aus den vorhandenen Akten keine Hinweise, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich offensichtlich unzu- treffend wäre. Erst recht wurde die Anmeldung nicht willkürlich ausser Acht gelas- sen oder wurden daraus unhaltbare Schlüsse gezogen. Die Tatsache, dass die Be- schuldigte 1 sich und die Kinder in L.________ abgemeldet hat, lässt vermuten, dass eine Übersiedelung in den F.________ wohl geplant war, ist allerdings für die Frage, ob dort auch tatsächlich Wohnsitz begründet wurde, nicht relevant. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen an. Dass im F.________ ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet worden wäre, ist nicht er- sichtlich, zumal der Beschuldigte 2 sich nie aus der Schweiz abgemeldet hat (pag. 36 f.) und die Beschuldigte 1 offenbar nie in den F.________ ausgereist ist (pag. 112 ff.). Auch in H.________ wurde, wie bereits erwähnt, kein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet. Damit verblieb es – nach Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien diesbezüglich – bei einem zivilrechtlichen Wohnsitz in L.________. Kein Ermessensmissbrauch ist ferner in der Vorgehensweise von Gerichtspräsi- dent T.________, sich im Rahmen der Entscheidfindung nicht nur auf die Akten der Staatsanwaltschaft, sondern auch auf jene der KESB oder der Schulkommission zu stützen, festzustellen. Art. 194 Abs. 1 StPO statuiert diesbezüglich, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person notwendig ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten so- 14 dann zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Abs. 2). Ein solcher Informationsaustausch unter kantonalen Behörden ist notorisch und hat mit einer Verwechslung bzw. Vermischung in der Sache nichts zu tun. Vielmehr tragen solche Austauschmöglichkeiten dazu bei, den Sachverhalt umfassend, kor- rekt und genau zu prüfen und abzuklären, was schliesslich auch die Pflicht der Behörden ist. Inwiefern die Vorinstanz deshalb in Willkür verfallen wäre oder allen- falls öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen dem entgegengestanden wären, ist nicht ersichtlich. Mit Eingaben vom 20. Juli 2020 sowie 3. September 2020 monieren die Beschul- digten weiter, Gerichtspräsident T.________ hätte sich in H.________ nicht selber umgesehen bzw. dort eine Untersuchung durchgeführt (pag. 402 bzw. 435; pag. 413 bzw. 446). Art. 6 StPO verpflichtet die zuständige Behörde, von Amtes wegen den rechtlich re- levanten Sachverhalt abzuklären, mithin aus eigener Initiative die «materielle Wahrheit» zu ermitteln (RIEDO/ FIOLKA, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 6 StPO). Im Rahmen der antizipier- ten Beweiswürdigung verpflichtet dies jedoch nicht dazu, sämtlichen (beantragten) Beweisen nachzugehen oder diese abzunehmen. Beweiserhebungen können un- terbleiben, wenn die damit beweisbaren Tatsachen ohnehin schon offenkundig sind oder wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden darf, die weitere Beweisvorkehr werde an der Würdigung der bereits abge- nommenen Beweise nichts ändern können (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, § 55 N 10; Urteile des Bundesge- richts 6B_883/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2.2 sowie 6B_993/2008 vom 20. März 2009, E. 1.1; BGE 136 I 229, 236 f.; 134 I 140, 148; 131 I 153, 157; 124 I 208, 211). Im vorliegenden Strafverfahren hat sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz sämtliche für den Fall relevanten Beweise erhoben und auch die Beschuldigten reichten Beilagen ein. Gerichtspräsident T.________ war demnach im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dazu gehalten, nach H.________ zu reisen, um dort Zeugen über den Aufenthalt der Familie der Be- schuldigten zu befragen, zumal dies am vorliegenden Verfahrensausgang nichts geändert hätte. Auch eine Zeugenaussage des Vermieters der Wohnung in H.________ vermöchte die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Begrün- dung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht zu beweisen. Dass der Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden wäre, ist nicht ersicht- lich. Mehrfach bringen die Beschuldigten schliesslich vor, auf die Aussage von R.________ (Ehefrau des Schulleiters der S.________, P.________), welche die Beschuldigte 1 mit den Kindern angeblich im Mai 2018 in der S.________ gesehen haben soll, hätte die Vorinstanz nicht abstellen dürfen. R.________ kenne die Be- schuldigten nicht und wäre auch nicht in der Lage, sie oder die Kinder zu beschrei- ben (pag. 402 bzw. 435; pag. 413 bzw. 446; pag. 414 bzw. 447). Die Vorinstanz führte diesbezüglich kurz und zutreffend aus, eine Zeugeneinvernahme mit R.________ betreffend den 18. Mai 2018 sei nicht vorhanden, weshalb diese Aus- 15 sage bzw. Information nicht verwertet werden dürfe (pag. 387, S. 16 des erstin- stanzlichen Urteils). Die Beschuldigten verkennen damit vorliegend, dass die an- gebliche Aussage von R.________ eben gerade keinen Eingang in die Entscheid- findung gefunden hat. Wäre dem so gewesen, hätte Frau R.________ als Zeugin vorgeladen werden müssen, was den Beschuldigten aufgrund ihres Teilnahme- rechts (vgl. Art. 147 StPO) selbstverständlich zur Kenntnis gebracht worden wäre. Die Vorinstanz legt auf drei Seiten schliesslich eingehend dar, weshalb vom Ver- bleib des zivilrechtlichen Wohnsitzes in L.________ auszugehen sei, ohne dabei ein weiteres Mal Bezug auf die Aussage von R.________ zu nehmen. Die diesbe- zügliche Sachverhaltsfeststellung beruht damit nicht auf einer Rechtsverletzung. Im Übrigen ist damit auch der von den Beschuldigten gestellte Antrag, R.________ als Zeugin zu befragen, abzuweisen (vgl. pag. 414). 8.3 Zum Vorwurf von Rechtsfehlern Die Beschuldigten machen in ihren Eingaben vom 20. Juli bzw. 3. September 2020 ferner Rechtsfehler geltend. Zunächst bringen sie vor, sie seien von keinem Mitglied der Schulkommission S.________ angehört worden und rügen damit eine Verletzung von Art. 32 VSG (pag. 402 f. bzw. 435 f.). Dieser sieht vor, dass die Schulkommission nach Anhören der Eltern zur Anzeige verpflichtet ist, wenn ein Kind schuldhaft nicht in die Volks- schule geschickt wird. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, den Beschuldigten sei mit Schreiben vom 28. Mai 2018 das rechtliche Gehör vor der Anzeigeerstat- tung am 11. Juni 2018 gewährt worden (pag. 2 ff.; S. 5 des erstinstanzlichen Ur- teils). Auf dieses Schreiben habe der Beschuldigte 2 mit E-Mail vom 31. Mai 2018 (pag. 327 f.) geantwortet und somit vom Schreiben vom 28. Mai 2018 Kenntnis er- halten. Für die Kammer ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern den Beschuldigten das rechtliche Gehör nach Art. 32 Abs. 2 VSG nicht gewährt worden sein sollte. Mit der E-Mail vom 31. Mai 2018 nahm der Beschuldigte 2 offensichtlich auf das erhaltene Schreiben der Schulkommission vom 28. Mai 2018 Stellung und machte von der Möglichkeit des rechtlichen Gehörs Gebrauch (pag. 329 f.). Wie das rechtliche Gehör gewährt wird, mithin ob mündlich oder schriftlich, ist nicht von Belang. Inwie- fern die Beschuldigten nicht in der Lage gewesen sein sollen, sich zu verteidigen, weil ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, ist daher nicht erkenn- bar. Die Beschuldigten machen weiter geltend, im vorinstanzlichen Urteil sei Art. 7 VSG nicht beachtet worden, wonach die Kinder die öffentliche Schule an ihrem Aufent- haltsort zu besuchen haben. Auch diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat ausführlich die Grundlagen zur Bestimmung des schulrechtlichen Aufenthaltsortes dargelegt, um die darauffolgenden Erwägungen im Kontext verstehen zu können (pag. 376 ff.; S. 5 ff. des erstinstanzlichen Urteils). Mit Blick auf Art. 7 VSG hat sie im Wesentli- chen festgehalten, dass es zur Bestimmung des Schulortes weder auf die zivil- rechtliche Anmeldung noch auf den ausländer- bzw. asylrechtlichen Status an- komme. Nicht massgebend sei zudem, wo eine Person angemeldet sei und ihre 16 Schriften hinterlegt habe. Der Aufenthalt des schulpflichtigen Kindes sei persönlich eigenständig und nicht an denjenigen der Eltern gebunden. Die Schulpflicht habe ein Kind an dem Ort zu erfüllen, wo sein Lebensmittelpunkt sei; dieser wiederum ergebe sich aus jenem Ort, an welchem sich das Kind unter der Woche ständig aufhalte. Der Vorinstanz kann damit nicht ernsthaft vorgeworfen werden, sie habe sich mit Art. 7 VSG nicht auseinandergesetzt bzw. diesen nicht beachtet. Auf mehr als sechs Seiten hat sie umfassend dargelegt, warum der gewöhnliche und damit auch schulrechtliche Aufenthalt der Kinder der Beschuldigten nach wie vor in L.________ ist. Als offensichtlich unbegründet erweist sich sodann insbesondere die Rüge der Be- schwerdeführer, wonach das vorinstanzliche Urteil diskriminierend sei. Die Be- schuldigten bringen vor, Gerichtspräsident T.________ hege rassistische Vorurteile ihnen gegenüber, zumal er der «Zeugenaussage» von R.________, welche die Beschuldigte 1 mit den Kindern im Mai 2018 offenbar in der S.________ gesehen haben will, mehr Glauben geschenkt habe als den Beweismitteln der Beschuldig- ten. «Comme quoi, le noir est un menteur.», so die Beschuldigten. Nur das Wort von Herrn P.________ halte Gerichtspräsident T.________ für wahr (pag. 413 bzw. 446). Dass der Umstand, wonach R.________ die Beschuldigte 1 und ihre Kinder gesehen haben will, im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils keine Rolle gespielt hat, wurde vorangehend bereits erläutert (vgl. E. 8.2). Dementsprechend können diesbezüglich auch keine rassistischen Vorurteile vorliegen. Für die Kammer ist je- doch auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz nur den Vorbringen von P.________ Glauben geschenkt und gegenüber den Beschuldigten rassistische Vorurteile gehabt haben sollte. Die vorinstanzlichen Erwägungen finden allesamt Stütze in den Akten und basieren nicht zuletzt auch auf den von den Beschuldigten eingereichten Unterlagen. Rassistische Vorurteile sind für die Kammer weder of- fensichtlich noch zwischen den Zeilen erkennbar. Weitere Verletzungen von Rechten und Freiheiten, wie sie die Beschuldigten pau- schal vorbringen (pag. 418 bzw. 449), sind ebenfalls nicht ersichtlich. 9. Beweisergebnis Nach Überzeugung der Kammer wurden durch die Vorinstanz weder offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen noch erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen. Die Sachverhaltsfeststellung beruht zudem auch nicht auf Rechtsfehlern. Es ist durchaus denkbar, dass die Beschuldigten ursprüng- lich nach G.________ auswandern wollten. Für den angeklagten Zeitraum ergibt sich gestützt auf die Akten und entsprechend zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen jedoch nicht, dass die Kinder den Unterricht in G.________ besucht ge- schweige denn überhaupt in den F.________ gereist sind. Auch hinsichtlich des Aufenthaltes in H.________ erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz nicht als willkürlich, sondern nachvollziehbar und mit den aktenkundigen Beweisen über- einstimmend. Die Beschuldigten beabsichtigten offensichtlich zu keiner Zeit, in H.________ einen neuen Wohnsitz zu begründen, weshalb ein schulrechtlicher Aufenthalt für die Kinder dort ausser Betracht fällt. Der Aufenthalt war, wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, vorübergehend, sofern die Beschuldigten über- 17 haupt jemals dorthin ausreisten. Ohne in Willkür zu verfallen, hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass die eingereichten Kaufquittungen bzw. Tramtickets sowie das Schreiben des Obergerichts Bern keinen Aufenthalt zu belegen vermögen. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erachtet es die Kammer ebenfalls als erstellt, dass die Kinder der Beschuldigten sich im angeklagten Zeitraum zumindest grösstenteils in L.________ aufgehalten und ihr schulrechtlicher Aufenthaltsort so- mit hier war. Indem die Beschuldigten, welche die elterliche Sorge für die Kinder C.________, E.________ und D.________ innehatten, diese für insgesamt 210, 205 bzw. 537 Lektionen nicht in die Schule resp. in den Kindergarten geschickt haben, sind sie ihrer elterlichen Verantwortlichkeit für den Schulbesuch der Kinder in diesem Um- fang nicht nachgekommen. III. Rechtliche Würdigung Für die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 389 f., pag. S. 18 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Kinder der Beschuldigten haben im Ausland keinen neuen, zivilrechtlich relevanten Wohnsitz begründet, zumal sie im F.________ nie einge- reist waren und in H.________ keine Absicht des dauernden Verbleibs hatten. Daraus resultiert, dass die Kinder nach wie vor am alten Ort, nämlich an der K.________ in L.________, Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt hatten und ent- sprechend auch dort zur Schule bzw. in den Kindergarten hätten gehen sollen. In- dem die Beschuldigten ihre Kinder für die Zeit vom 23. April 2018 bis 15. Juni 2018 (C.________), vom 23. April 2018 bis 8. Juni 2018 (E.________) bzw. vom 30. No- vember 2017 bis 8. Juni 2018 (D.________) nicht in die Schule geschickt haben, obwohl sie dazu als Eltern gesetzlich verpflichtet gewesen wären, haben sie sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz schuldig gemacht. IV. Strafzumessung Betreffend die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 390 ff., S 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigten darf die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von je CHF 800.00 zudem nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot). Für die Kammer sind vorliegend keine Gründe auszumachen, die eine Korrektur der Strafe von je CHF 800.00 gegen unten (nur eine solche ist möglich) bewirken würde. Richtigerweise ist die Vorinstanz, was das jüngste der drei Kinder (D.________) anbelangt, bei einem Versäumnis von über 500 Lektionen von einem schweren Fall ausgegangen, so dass mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Juli 2017) die auf je CHF 500.00 festgelegte Einsatzstrafe gerechtfertigt er- scheint. Als angemessen erachtet die Kammer ebenfalls die Asperation von je CHF 150.00 für die Strafen hinsichtlich der beiden anderen Kinder (C.________ und E.________). Mit einem Versäumnis von 210 bzw. 205 Lektionen kann dies- bezüglich gerade noch von einem mittelschweren Fall ausgegangen werden. Für 18 diese Versäumnisse alleine hätte die Kammer je eine Busse von CHF 200.00 aus- gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind sie je- doch nur um je CHF 150.00 zu asperieren. Die Gesamtbusse beläuft sich damit für die Beschuldigte 1 sowie den Beschuldigten 2 auf je CHF 800.00 (CHF 500.00 + 150.00 + 150.00). V. Kosten und Entschädigung 1. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens in oberer Instanz haben die Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’600, für die Beschuldigten je aus- machend CHF 800.00, als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500.00, für die Beschuldigten je ausmachend CHF 750.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie auf Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Beschuldigten verlangen mit Eingabe vom 20. Juli 2020 eine Entschädigung von CHF 150'000.00. Mit Eingabe vom 3. September 2020 korrigieren sie diese und verlangen nunmehr eine Entschädigung im Umfang von CHF 300'000.00. Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 beträgt die Entschädigungsforderung schliesslich CHF 400'000.00. Die Beschuldigten begründen ihre Forderung damit, ihr Leben wieder aufbauen zu wollen, da sie alles verloren hätten. Die Beschuldigten werden vorliegend weder freigesprochen, noch wird das Verfah- ren gegen sie eingestellt. Sie haben damit keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Im Übrigen würde sich die geltend gemachte Entschädigung selbst dann, wenn ein Anspruch bestünde, zweifelsohne als zu hoch erweisen. Die Beschuldig- ten reichen denn auch keinerlei Belege dazu ein, um ihre Forderung zu rechtferti- gen. VI. Verfügungen Das Urteil ist nach Rechtskraft den jeweiligen Schulleitungen und der Schulkom- mission mitzuteilen (Art. 33 Abs. 2 VSG). 19 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juni 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als I. das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz, begangen in der Zeit vom 27. November 2018 bis 29. November 2018 in L.________, auf- grund von ne bis in idem eingestellt wurde. II. das Verfahren gegen B.________ wegen Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz, begangen in der Zeit vom 27. November 2018 bis 29. November 2018 in L.________, auf- grund von ne bis in idem eingestellt wurde. B. I. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz, mehrfach begangen 1. in der Zeit vom 23.04.2018 bis 15.06.2018 (C.________), 2. in der Zeit vom 30.11.2017 bis 08.06.2018 (D.________), 3. in der Zeit vom 23.04.2018 bis 08.06.2018 (E.________) und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB 32, 33 VSG 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 2. Zur hälftigen Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00, ausmachend CHF 800.00. 20 3. Zur hälftigen Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, ausmachend CHF 750.00. II. B.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Volksschulgesetz, mehrfach begangen 1. in der Zeit vom 23.04.2018 bis 15.06.2018 (C.________), 2. in der Zeit vom 30.11.2017 bis 08.06.2018 (D.________), 3. in der Zeit vom 23.04.2018 bis 08.06.2018 (E.________) und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB 32, 33 VSG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 2. Zur hälftigen Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00, ausmachend CHF 800.00. 3. Zur hälftigen Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, ausmachend CHF 750.00. III. Zu eröffnen: - den Beschuldigten/Berufungsführern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen (nach Rechtskraft): - der Vorinstanz - der Schulkommission S.________ (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Schulleitung der Oberstufe X.________ (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Schulleitung der Basisstufe Y.________ (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 21 Bern, 4. Juni 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22