A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'421.20 im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 1’355.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4 entfällt die Rückerstattungspflicht. 25 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: