3. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. IV. 1. Der Kanton Bern trägt die anteilsmässigen (auf den Freispruch entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'762.50 (3/4 von insgesamt CHF 2'350.00). 2. Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00. V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: