3. Zur Bezahlung der (auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 587.50 (1/4 von insgesamt CHF 2'350.00). III. 1. Hinsichtlich des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20.00, ausmachend CHF 3'600.00, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert auf total drei Jahre (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt.