für das oberinstanzliche Verfahren mit 1'758.60 (inkl. Auslagen und MwSt.). Für das oberinstanzliche Verfahren besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. VII. Weitere Verfügungen 25. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 23 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30. Juni 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde