_ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Festsetzung des vollen Honorars verzichtet (pag. 212). 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 16. Oktober 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'758.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 8 Stunden entspricht (pag. 301 f.). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Die Kammer entschädigt Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit 1'758.60 (inkl. Auslagen und MwSt.).