Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, auf CHF 5'421.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 1'355.30, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/4 entfällt die Rückerstattungspflicht. Rechtsanwältin B.________ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Festsetzung des vollen Honorars verzichtet (pag.