22 Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.___