Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Oberinstanzlich werden in Bezug auf das Widerrufsverfahren infolge Geringfügigkeit keine Kosten ausgeschieden. 24. Amtliche Entschädigungen 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.