23. Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO), zumal lediglich der Verzicht auf den Widerruf (inkl. Verwarnung) in Rechtskraft erwachsen ist und eine Verlängerung der Probezeit beantragt wurde. Die Vorinstanz hat für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.